Krankenfahrten in Dingolfing-Landau
Welche Krankenfahrten führen wir durch?
- Dialyse Dingolfing-Landau
- Bestrahlungen
- Chemotherapie
- stationäre Krankenhausbehandlungen
- ambulante Arzt- und Krankenhaustermine
- Kur- und Reha-Aufenthalte
- Krankengymnastik
- Facharzt, Hausarzt etc.
Wir organisieren gerne für Sie Hin- und Rückreise, wenn Sie für längere Zeit stationär in einem Krankenhaus, auf Kur oder Ähnlichem bleiben müssen.
Um ein vertrautes
Fahrklima aufzubauen, bemühen wir uns stets eine feste Gruppe von unseren Fahrerinnen und Fahrern einzuteilen.
Welcher Raum wird von uns angefahren?
- Dingolfing
- Loiching
- Niederviehbach
- Moosthenning
- Thürnthenning
- Aham
- Dornwang
- Weng
- Reisbach
- Frontenhausen
- Postau
- Marklkofen
- Fottfrieding
- Mamming
Wir haben bereits über 40 Jahre Erfahrung im Bereich der Krankenfahrten in Dingolfing. Unsere Fahrer sind stets zuverlässig und hilfsbereit.
Die Transporte können zu
regionalen Ärzten im Landkreis Dingolfing-Landau, aber ebenso in überregionale Arztpraxen, Krankenhäuser oder Reha- und Kureinrichtungen gehen.
Wir können die
Fahrtkosten mit fast jeder Krankenkasse direkt abrechnen.
Bei Fragen und zur Terminvereinbarung stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Rufen Sie uns dazu von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr in unserem Büro an.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Seit dem 01.01.2004 müssen alle Krankenfahrten mit dem Taxi im voraus von der jeweiligen Krankenkasse genehmigt werden. Der Patient kann die Genehmigung inzwischen bei fast jeder Krankenkasse telefonisch beantragen. Sollte die Krankenkasse mit der Kostenübernahme einverstanden sein, erhält der Patient eine schriftliche Kostenzusage für den jeweils notwendigen Behandlungszeitraum.
- stationäre Behandlungen
- ambulante Operationen
Diese Fahrten sind von dieser Genehmigunspflicht ausgenommen. Hier reicht dem Taxiunternehmen eine ärztliche Verordnung zur direkten Kostenabrechnung mit der Krankenkasse.
- ambulante Dialysen
- Strahlen- oder Chemotherapie
Die Fahrtkosten werden zwar im Regelfall von jeder Krankenkasse übernommen, sind aber ebenfalls im voraus genehmigen zu lassen. Zusätzlich muss am Anfang der Behandlungsserie eine ärztliche Verordnung vorgelegt werden.
- „normale“ ambulante Arztbesuchen
- Krankengymnastik
- Zahnbehandlungen
Hier liegt es im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, ob die Kosten in Härtefällen übernommen werden. Es muss jeder Fall einzeln bewertet werden.
-
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises
„aG“ (außergewöhnlich Gehbehindert)
„Bl“ (blind)
„H“ (hilflos) - Versicherte mit Pflegestufe II und III
Diese haben einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme aller ärztlich verordneter Krankenfahrten.
Muss man einen Eigenanteil leisten?
Auch wenn die Taxikosten von der Krankenkasse übernommen werden, muss grundsätzlich ein Eigenanteil vom Patienten getragen werden.
Die
gesetzliche Zuzahlung beträgt 10% des Fahrpreises. Dabei gilt die Mindestzahlung je Fahrt von fünf Euro, die Maximalzahlung von zehn Euro.
Bei längerfristigen
Serienfahrten (z.B. zu Strahlen- oder Chemotherapie) muss nur für die erste und die letzte Fahrt ein Eigenanteil bezahlt werden. Nach erreichen der persönlichen
Belastungsgrenze (1% oder 2% des Familien- Jahresbruttoeinkommens) kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsausweises gestellt werden.
Beispiel 1:
- Taxikosten: 30 Euro
- 10 % Eigenanteil (mindestens 5 Euro)
- Zuzahlung: 5 Euro (da 10 % von 30 Euro lediglich 3,00 Euro betragen würde)
Beispiel 2:
- Taxikosten: 150 Euro
- 10 % Eigenanteil (mindestens 5 Euro)
- Zuzahlung: 10 Euro (da 10 % von 150 Euro 15 Euro betragen, aber 10 Euro die Maximalgrenze der Zuzahlung darstellt)
Weitere Informationen können Sie dem Patienten-Merkblatt für Krankenfahrten des deutschen Taxi- und Mietwagenverbands entnehmen:
Patienten-Merkblatt für KrankenfahrtenWelche Situationen werden als Krankenfahrten deklariert?
- Krankenfahrt zum Zielort einer stationären Behandlung (bzw. auch der spätere Heimtransport)
- Rettungsfahrt zu einem Krankenhaus, auch ohne eine anschließende stationäre Aufnahme
- Fahrten, in denen die Person eine fachliche Betreuung bzw. eine Krankenkraftwagen-Einrichtung benötigt, oder bei der dies aufgrund des gesundheitlichen Zustandes abzusehen ist
- Krankenfahrt zu einer ambulanten Operation
- Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen
- Krankenfahrt zu einer vor- sowie nachstationären Behandlung im Krankenhaus – allerdings nur, wenn es zu einer Vermeidung oder Verkürzung einer gebotenen vollstationären oder teilstationären Behandlung im Krankenhaus kommt oder diese nicht ausführbar ist
Es gibt außerdem einige Sonderfälle, beispielsweise bei schwerbehinderten Versicherten oder mit einem Pflegegrad ab 3 (nur mit dauerhaften Mobilitäts- Beeinträchtigung)
Was gibt es außerdem zu beachten?
Obwohl die Zuzahlung für Krankenfahrten gesetzlich geregelt ist, gibt es dennoch eine jährliche Obergrenze. Diese beträgt zwei Prozent Ihrer jährlichen Brutto-Einnahmen (das gilt auch für Kinder bzw. bei unter 18-jährigen bezieht sich der Prozentwert auf die Einnahmen der Lebenspartnerschaft oder des Familienhaushaltes). In einigen Fällen kann die Belastungsgrenze zudem auf ein Prozent gesenkt werden.